Ozeankind® e.V.

Vereinssatzung

In der Fassung vom (13.8.2018)

Ozeankind

Präambel

Ozeane versinken im Plastikmüll. Der Chemiker Tony Andrady sagte einst „Every little piece of plastic manufactured in the past 50 years that made it into the ocean is still out there somewhere.“

Die Mission des Ozeankind e.V. besteht in der Reinigung von Stränden und Ozeanen sowie das Vorhaben die Mitmenschen davon zu überzeugen ihren Plastikkonsum zu minimieren.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ozeankind“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
  4. Der Verein wurde am 13.8.2018 errichtet.
  5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Diese Satzung verwendet zur sprachlichen Vereinfachung männliche Funktionsbezeichnungen. Jedes Amt kann und soll gleichermaßen von Frauen und Männern ausgeübt werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck das Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Insbesondere setzt sich der Verein für die Reinigung der Umwelt von Plastikmüll ein, vor allem an Stränden und Ozeanen, aber auch in Wäldern oder an sonstigen Orten. Zudem wird die Beeinflussung der Denkweise der Menschen hinsichtlich ihres Plastikmüll-Konsums bezweckt.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Spendengeldern von natürlichen sowie juristischen Personen, Informationsveranstaltungen zum Thema Plastikmüll-Verschmutzung sowie CleanUp- und Müllsammelaktionen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Prüfung der Mittelverwendung (Kassenprüfung) kann auf einen Angehörigen einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammer übertragen werden, auch wenn dieser nicht Vereinsmitglied ist.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Mitglieder und Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Für den Verein tätige Mitglieder haben nur einen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Darüber hinaus können die Mitglieder des Vorstandes für Arbeits- und Zeitaufwand ihrer Tätigkeit für den Verein pauschale Vergütungen erhalten, die von der Mitgliederversammmlung bestimmt werden. Der Umfang dieser Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alter und der Wohnanschrift schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie werden gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wenn ihnen dieser bei einer Veranstaltung des Vereins entsteht.
  3. Es gibt drei unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft:
  4. a) Vollmitglieder,
  5. b) Fördermitglieder,
  6. c) Ehrenmitglieder.
  7. Vollmitglieder sollen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und diese unterstützen. Die Gründungsmitglieder sind Vollmitglieder. Im Übrigen setzt die Vollmitgliedschaft einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, der von einem anderen Vollmitglied beantragt werden muss.
  8. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt, wenn sie mit der Mitgliedschaft einverstanden sind.
  9. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder nehmen an Versammlungen und Veranstaltungen ebenso teil wie Vollmitglieder; sie sind insbesondere auch berechtigt, Empfehlungen und Vorschläge einzubringen und Anträge zu stellen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jede Form der Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Bei Ende der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden und sonstiger Leistungen.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Vollmitglied oder Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
    der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Vollmitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteresse gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist  Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der oder des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Gegen den Beschluss ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Vollmitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu weiteren fünf Personen.
  4. Der Vorstand soll die Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen, soweit dies nicht durch diese Satzung erfolgt.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Wählbar sind nur Vollmitglieder.
  4. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vollmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter in geeigneter Weise einberufen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jedes Vorstandsmitglied die Einladung erhalten und Gelegenheit zur Teilnahme hat. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Satzung den Verein nach besten Kräften zu leiten und zu vertreten. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens
    • die Verwendung von Vereinsmitteln
    • die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vollmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
    Fördermitglieder und Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit
    beratender Stimme teil und sind antrags- und redeberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig, kann aber auch über andere Themen Beschlüsse fassen:
    • Entgegennahme des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, auch durch Erlass und Änderung einer Betragsordnung
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl oder Bestimmung des oder der Kassenprüfer
    • Änderung der Satzung; Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen,
    • Festsetzung pauschaler Vergütungen der Mitglieder des Vorstandes gem. § 2 Abs. 7 Satz 3
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vollmitgliedern
    • Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse – oder bei Zustimmung in elektronischer Form per Email – unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

§ 13 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmte der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden  Mitglieder dies beantragt.
  3. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, welche auch als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-MV) abgehalten werden kann, ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Der Ablauf und das technische Verfahren der Online-MV, in dem die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen und deren Unverfälschbarkeit sichergestellt werden muss, werden in einer Vereinsordnung geregelt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  6. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  8. Sollten der Vorsitzende und sein Stellvertreter übereinstimmend der Auffassung sein, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vereinszweck zuwiderläuft oder die Gefahr unsachgemäßer Mittelverwendung mit sich bringt, können sie die Ausführung des Beschlusses verweigern. In diesem Fall sind sie zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 15 der Satzung verpflichtet, in der über den Beschluss nochmals beraten wird. Die Gründe für die Verweigerung sind mit der Einladung schriftlich mitzuteilen. Bis zur erneuten Beschlussfassung ist der Beschluss nicht zu vollziehen.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zur Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweck vorhandene Vermögen fällt an
    1. 
    Sea Shepherd Deutschland e.V., Reeder-Bischoff-Str. 18, 28757 Bremen
  4. Dieser muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Düsseldorf, 13.8.2018

Die Gründungsmitglieder